
Die Datenerfassung für die neue Grundsteuerreform kommt in 2022 auf Eigentümer zu. Im Januar 2022 landeten wie jedes Jahr die Grundsteuerbescheide im Briefkasten von Immobilieneigentümern. Diesmal jedoch mit einer wichtigen Ergänzung: Die deutschen Finanzämter müssen die beschlossene Grundsteuerreform umsetzen und informieren Wohnungs- und Hausbesitzer über die notwendigen Schritte. Alle Eigentümer sind nun dazu verpflichtet, Angaben zu ihren Immobilien einzureichen, um den Grundbesitz in Deutschland grundlegend neu zu bewerten.
Was sich mit der Reform ändert und was jetzt auf Eigentümer zukommt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine in Deutschland erhobene Steuer, die alle Immobilien- und Grundstückseigentümer einmal jährlich zahlen müssen. Dabei wird eine Unterscheidung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) und bebauten Grundstücken (Grundsteuer B) gemacht. Sie gehört dabei zu den Gemeindesteuern, die ohne Umlage auf Bund oder Länder vollständig von den Kommunen einbehalten werden. Für die Berechnung werden der Einheitswert, die Steuermesszahl und der Hebesatz herangezogen. Den Hebesatz kann jede Kommune selbst festlegen, weshalb es je nach Region in Deutschland starke Unterschiede in der Höhe der Zahlung geben kann. Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen.
Sie wird für folgende Fälle erhoben:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Eigentumswohnungen
- Erbbaurechte an Grundstücken
Grundsteuerreform 2022: Was ändert sich?
Im Jahr 2019 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Ermittlung der Einheitswerte als verfassungswidrig und eine Grundsteuerreform wurde beschlossen. Diese tritt zwar erst am 1. Januar 2025 in Kraft, die Erfassung der Daten aller Immobilien beginnt aber bereits 2022. Die grundlegende Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland stellt eine Herkulesaufgabe dar, die aber letztendlich zu einer gerechteren Verteilung der Grundsteuereinnahmen führen soll. So wird die Wertsteigerung von Immobilien und Flächen erfasst und transparent vergleichbar.
Aus diesem Grund beinhaltet die Reform auch die Einführung der sogenannten Grundsteuer C. Sie ermöglicht es den Kommunen, bisher unbebaute Grundstücke höher zu besteuern, die eigentlich bebaubar sind. Das soll Eigentümer zum einen anregen, ihre Bauflächen nicht brach liegen zu lassen und neuen Wohnraum zu schaffen. Andererseits soll so die Spekulation mit baureifen, aber ungenutzten Grundstücken verhindert werden.
Was gibt es für Eigentümer jetzt zu tun?
Auch wenn die Grundsteuerreform erst am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, müssen alle Eigentümer von Immobilien und Grundstücken bereits 2022 aktiv werden. Um die Neubewertung vornehmen zu können, benötigt das Finanzamt eine sogenannte „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“, die bis spätestens 31.10.2022 vorliegen muss. Wichtig ist, dass die zu übermittelnden Daten sich auf den Stand vom 01.01.2022 beziehen. Bei Wohngrundstücken müssen beispielsweise folgende Angaben übermittelt werden:
- Lage des Grundstücks / der Immobilie
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Art des Gebäudes
- Wohnfläche
- Baujahr
- Lage des Grundstücks (Gemarkung und Flurstück)
- Eigentumsverhältnisse
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart (bebaut, unbebaut, baureif)
- Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes
Unter Umständen ist zur Ermittlung einzelner Werte ein großer Aufwand nötig, z.B. wenn Unterlagen neu beschafft oder die genaue Wohnfläche ermittelt werden muss. Allzu viel Zeit lassen können sich Eigentümer beim Ausfüllen der Erklärung also nicht.
Abgegeben werden kann die fertige Feststellungserklärung ab dem 01.07.2022. Das muss zwingend elektronisch über das Onlineportal ELSTER erfolgen – wer hier noch nicht registriert ist, sollte das also schleunigst nachholen. Wie bei der gewöhnlichen Steuererklärung auch können Sie einen Steuerberater zur Unterstützung heranziehen.
Wieviel Grundsteuer muss ich zahlen?
An der grundlegenden Berechnung der Grundsteuer ändert sich auch durch die Grundsteuerreform nichts. Wie bereits erwähnt setzt sich die individuelle Höhe der Grundsteuer aus drei Werten zusammen: dem Einheitswert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz. Diese werden miteinander multipliziert:
Grundsteuer (pro Jahr) = Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz
Der Einheitswert kennzeichnet den Wert eines Grundstücks, der anhand bestimmter Daten vom Finanzamt ermittelt wird. Dieser wird in der Grundsteuerreform neu festgelegt, um eine bessere Vergleichbarkeit zu erreichen. Bei der Grundsteuermesszahl handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Größe, die nach Art der Immobilie angesetzt wird. Den Hebesatz bestimmen die Kommunen selbst und können damit die Höhe ihrer Einnahmen steuern.
Wie sich die Grundsteuer entwickeln wird, ist aktuell noch nicht abzuschätzen – Die 2022 erhobenen Daten sind nur die Grundlage für die neu geregelten Werte, die ab 2025 gelten werden. Ob sie nun mehr oder weniger zahlen müssen, erfahren Eigentümer also leider erst in einigen Jahren. Bis Ende 2024 gelten weiterhin die alten Grundstückswerte.
Fazit: Eigentümerpflichten nicht verschlafen
Die Neubewertung von über 36 Millionen Gebäuden und Grundstücksflächen in Deutschland ist eine Mammutaufgabe, die nicht nur die Finanzämter, sondern auch die Eigentümer vor große Herausforderungen stellt. Dennoch sollten Sie trotz des großen bürokratischen Aufwands Ihre Pflicht zur Mitwirkung nicht versäumen. Zum Teil sind große Vorbereitungen notwendig und die Abgabefrist Ende Oktober dafür knapp bemessen. Werden die Daten nicht rechtzeitig eingereicht, kann das Finanzamt einen Schätzbescheid erlassen oder gar mit Strafen reagieren.