Lebenslanges Wohnrecht bei Immobilien

Nicht selten wird eine Immobilie bereits zu Lebzeiten als Schenkung an die nächste Generation weitergereicht. Sei es aus steuerlichen Gründen oder weil ein Betrieb von der nächsten Generation übernommen wird, die Gründe dafür sind vielfältig.

Nicht immer jedoch möchten die vorherigen Eigentümer deshalb auch aus der Immobilie ausziehen, die bisher ihr Zuhause gewesen ist und in der sie mit den jetzigen Eigentümern oft unter einem Dach gelebt haben. Damit das so bleibt, wird oft ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart.

Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat und was Sie beachten müssen.

Das beinhaltet das lebenslange Wohnrecht

Das lebenslange Wohnrecht wird unter anderem in den §§ 31 und folgende des Wohnungseigentumgesetzes (WoEigG) und in § 1093 BGB geregelt.

  • Bei einer Schenkung sichert es den Schenkenden ein lebenslanges Wohnrecht in festgelegten Räumen der Immobilie zu
  • Die wohnberechtigte Person hat außerdem das Recht, Familienmitglieder inklusive nicht-ehelicher Lebenspartner oder Pflegepersonal in die Wohnung aufzunehmen
  • Außerdem besteht ein Nutzungsrecht an Anlagen wie beispielsweise der Heizung
  • Wie auch bei einem Mietvertrag müssen sich die Immobilieneigentümer anmelden, wenn sie die Räume betreten wollen, für die das lebenslange Wohnrecht gewährt wurde
  • Zu den Pflichten, die das lebenslange Wohnrecht mit sich bringt, gehört es, Nebenkosten für Heizung und Strom zu zahlen und für notwendige Reparaturen aufzukommen
  • Der Eigentümer steht nur bei außergewöhnlichen Sanierungen in der Pflicht
  • Das lebenslange Wohnrecht endet mit dem Tod der Berechtigten

Innerhalb der Familie mögen einige dieser Rechte und Pflichte unnötig erscheinen und man könnte geneigt sein, die Eltern oder Großeltern einfach wie gehabt im Haus wohnen zu lassen. Doch ganz so einfach ist es nicht.

Darauf müssen Sie achten

Das lebenslange Wohnrecht sollte unbedingt vertraglich festgehalten und notariell bestätigt werden. Außerdem sollten Sie es in das Grundbuch eintragen lassen. Da die Schenkung sowieso mit Hilfe eines Notars abgewickelt werden muss, verursacht es weder großen Aufwand noch große Kosten, hier alles vertraglich regeln zu lassen.

Zwar kann man mit den eigenen Eltern oder Großeltern, die in den meisten Fällen die Schenkenden sind, in aller Regel ohne weiteres auch ohne vertragliche Absicherung vereinbaren, dass sie bis zum Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben dürfen. Problematisch wird es jedoch, wenn die Immobilie beispielsweise verkauft oder zwangsversteigert werden muss. Haben Sie alles vertraglich geregelt und das lebenslange Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen, ist das Wohnrecht fest mit der Immobilie verbunden und auch wenn sie verkauft oder zwangsversteigert wird, bleibt das Wohnrecht bestehen. In diesen Fällen werden dann auch Vereinbarungen relevant, die mancher im Rahmen der Familie als übertrieben und unnötig empfindet wie beispielsweise die Regelung, dass die Räume nicht ohne Ankündigung betreten werden dürfen.

In diesen Situationen ist die Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechtes sinnvoll

In welchen Situationen und unter welchen Voraussetzungen ist nun die Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechtes sinnvoll? Dabei sind unterschiedliche Konstellationen denkbar, ob Erbe oder Schenkung.
Die Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechtes ist unter anderem in den folgenden beiden Situationen sinnvoll:

  • Eine Immobilie wird den Kindern oder Enkeln als Schenkung übergeben. Die Eltern oder Großeltern sollen trotzdem bis an ihr Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben
  • Eine Immobilie wird an die Kinder vererbt. Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner oder ein anderer Verwandter oder ein anderer Bewohner soll dennoch auf Lebenszeit in der Immobilie wohnen bleiben dürfen

Diese Konstellationen sind häufig die Ursache dafür, ein lebenslanges Wohnrecht zu vereinbaren, jedoch sind natürlich auch viele andere Konstellationen denkbar.

Die Unterschiede zwischen lebenslangem Wohnrecht und Nießbrauchrecht

Das Nießbrauchrecht ist etwas weiter gefasst als das lebenslange Wohnrecht. Anders als beim lebenslangen Wohnrecht dürfen die Wohnräume beim Nießbrauchrecht beispielsweise auch vermietet werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn beispielsweise die Eltern ins Pflegeheim müssen. Von ihrem Wohnrecht können sie dann nicht mehr Gebrauch machen, aber sie können die überlassenen Räume vermieten und die Einnahmen zur Deckung der Kosten des Pflegeheims verwenden.



Beitrag teilen: