Das BGB § 652 – 655 regelt die Entstehung eines Maklerlohnes, hier gilt nach wie vor die Vertragsfreiheit. Seit dem 23.12.2020 ist der § 656 a – d für eine Eigentumswohnung und Einfamilienhäuser hinzu gekommen, die Textform des Maklervertrages ist hier nun zwingend. Heruntergebrochen auf die tägliche Praxis bedeutet dieses, schließen Sie mit Ihrem Makler des Vertrauens einen Maklervertrag schriftlich ab. Vereinbaren und regeln Sie wie Ihr Makler arbeiten soll und welchen Maklerlohn er erhalten soll. Der § 656 c BGB regelt die hälftige Provisionsteilung für Einfamilienhäuser und eine Eigentumswohnung, in Thüringen ist dieses für alle Immobilien schon lange üblich. Handhaben Sie das immer so, denn es ist ausgewogen zur Käufer- und Verkäuferseite hin.
Der Maklervertrag beinhaltet:
- Objektdaten werden festgehalten
- Vertragspartner
- Vermarktungsdauer
- Angebotspreis
- Leistungen des Maklers
- Pflichten des Verkäufers
- die Höhe der Provision
- sonstige Vereinbarungen
Ein professionelle Immobilienmakler wird Ihnen einen Vertragsvorschlag unterbreiten können, Sie können den Vertrag auch in eigene Worte fassen. Eine Formvorschrift existiert nicht, lediglich in Textform muß er bei Einfamilienhäusern und einer Eigentumswohnung vorliegen.
Warum ist ein Makleralleinauftrag wichtig?
Ihre Immobilie ist ein Unikat, mit dieser Wertschätzung behandeln wir diese auch. Ihre Immobilien gehört in die Hand eines einzigen Profis, nur so haben Sie die Kontrolle, wie die Immobilie wo und von wem angeboten wird. Das ist ein Sicherheitsaspekt! Bei einem qualifizierten Alleinauftrag einigen sich Verkäufer und Makler auf eine exklusive Vermarktung mit klaren Leistungen. Bei uns erhalten Sie mit Auftrag eine Leistungsgarantie.
Vereinbaren Sie mit uns einen unverbindlichen Termin zur Besprechung Ihrer Verkaufsabsicht und wir erläutern Ihnen die Details.