
„Das Mietrecht in Deutschland wurde immer wieder an neue Gegebenheiten angepasst. Dabei war die Abwägung der verschiedenen Interessen von Vermieter:innen und Mieter:innen ein Hauptanliegen“, sagt Axel Goerke, Geschäftsführer der Immobilien-Axel-Goerke.de GmbH. Dennoch halten sich Gerüchte und Mietrecht Irrtümer über die Rechte und Pflichten beider Parteien hartnäckig.
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen ist beispielsweise die Verpflichtung des Mieters zu sogenannten Schönheitsreparaturen beim Auszug. Zu den Schönheitsreparaturen gehören unter anderem das Tapezieren sowie das Streichen von Wänden, Decken, Türen, Innenseiten von Fenstern, Heizkörpern und Fußleisten, der Balkontüren und Wohnungseingangstüren sowie die Fußbodenpflege. Diese Reparaturen dienen per Gesetz der Instandhaltung des Mietobjekts und wären somit eigentlich Vermietersache. Die Verantwortung dafür wird aber oftmals vertraglich auf den Mieter übertragen. In verschiedenen Fällen wurden Vertragsklauseln durch den Bundesgerichtshof jedoch für unwirksam erklärt: Danach ist ein starrer Plan mit festgelegten Renovierungszeiten ebenso unzulässig wie die Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen kombiniert mit einer verpflichtenden Schlussrenovierung.
Ein verbreiteter Irrtum ist es auch, dass ein Mieter die Kündigungsfrist verkürzen kann, indem er oder sie dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter:innen nennt. Der Vermieter kann grundsätzlich frei über die Neuvermietung entscheiden und ist nicht verpflichtet, eine der vorgeschlagenen Personen zu nehmen. Ebenso falsch ist es, wenn Mieter:innen nach ihrer Kündigung die Mietzahlungen einstellen und davon ausgehen, dass die Miete aus der Kaution beglichen wird. Sie geraten damit in Zahlungsverzug, was zu einem gerichtlichen Mahnverfahren führen kann. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
(Foto: © Karlheinz Pape, Pixabay)