
„Die Regelungen zum Energieverbrauch waren in den vergangenen Jahren auch für Fachleute etwas unübersichtlich geworden“, sagt Axel Goerke, Geschäftsführer der Immobilien-Axel-Goerke.de GmbH in Erfurt. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. November 2020 in Kraft ist, soll nun für mehr Klarheit sorgen.
Das neue Gesetz führt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen und stimmt die Regeln zur Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aufeinander ab.
Ab sofort müssen Bauherrn zum Heizen mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zu nutzen. Das kann Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sein. Auch Fern- und Abwärme erfüllen die neuen Anforderungen und können genutzt werden. Strom aus eigener Produktion kann angerechnet werden.
Ineffiziente Heizungen sind in Zukunft nicht mehr zulässig. Ab dem Jahr 2026 dürfen mit Heizöl oder Kohle betriebene Kessel nur noch ausnahmsweise betrieben werden. Kessel, die 30 Jahre oder älter sind, müssen dann außer Betrieb genommen werden.
Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen im Angebot schriftlich auf die kostenfreie Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Auch Immobilienmakler unterliegen bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses nun der Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen. Aussteller von Energieausweisen müssen passende Maßnahmen zur Modernisierung empfehlen. CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden. Der Staat übernimmt bis zu 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung. Alternativ können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.
Für Bauvorhaben, für die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die neuen Regelungen nicht.
(Foto: © Michal Krenovsky, Pixabay)