schnelles Internet als Betriebskostenumlage

Die Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) schreibt das Recht auf schnelles Internet fest und kippt das sogenannte Nebenkostenprivileg, schnelles Internet ist künftig als Betriebskostenumlage möglich. Die Förderung des Kabelfernsehens wird zugunsten neuer Techniken abgeschafft.

 

„Von den neuen Regelungen sind über zwölf Millionen Mieter aber auch Vermieter und Verwalter betroffen“, sagt Axel Goerke, Geschäftsführer der Immobilien-Axel-Goerke.de GmbH. „Denn für sie entfällt zukünftig das Nebenkostenprivileg. Darunter versteht man die Umlagefähigkeit der Kosten für den Kabelanschluss in der Betriebskostenabrechnung.“

In der Vergangenheit haben Immobilien­eigentümer oder Hausverwaltungen für ihre Mieter oft günstige Sammelverträge abgeschlossen. Nach einer Übergangsfrist bis 2024 können die Kosten daraus nicht mehr auf die Nebenkosten umgelegt werden. Die Mieter entscheiden dann selbst, ob sie Kabelfernsehen wollen oder nicht und müssen sich selbst darum kümmern.

Das Kabelfernsehen war lange Zeit höchster Stand der Technik. Inzwischen haben sich neue Möglichkeiten der Kommunikation eröffnet. Das Telekommunikationsgesetz setzt daher andere Schwerpunkte. Im Vordergrund steht das Recht auf schnelles Internet. Wie schnell das Internet in den einzelnen Regionen mindestens sein muss, soll erst noch festgelegt werden. Bei der Berechnung sollen unter anderem die Upload- und die Download-Geschwindigkeit sowie die Latenz eine Rolle spielen.

Vermieter können zukünftig die laufenden Kosten für den Betrieb einer gebäudeinternen Glasfaser-Netzinfrastruktur auf die Betriebskosten umlegen, wenn der Mieter den Anbieter frei wählen kann und es sich um ein Netz mit einer sehr hohen Kapazität handelt. Hat der Vermieter neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, kann er den Mietern ein „Bereitstellungsentgelt“ von 60 Euro pro Jahr und Wohnung berechnen. Diese Kosten dürfen maximal neun Jahre als Betriebskosten umgelegt werden und sind somit auf maximal 540 Euro pro Wohnung begrenzt.

 

(Foto: © ar130405, Pixabay)



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